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Keylogger: Anlasslose Überwachung ist unzulässig

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Keylogger protokollieren Tastatureingaben am PC

Ein sogenannter Keylogger ist eine Hard- oder Software, die dazu dient, alle Tastatur-Eingaben an einem PC aufzuzeichnen. Auf diese Weise kann z.B. mittels des Keylogger-Protokolls nachvollzogen werden, wie der Benutzer des jeweiligen PCs diesen genutzt hat, also etwa, welche Internetseiten aufgerufen worden sind. Auch Passwörter werden auf diese Weise protokolliert.
Im vom BAG entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin auf den Rechnern ihrer Mitarbeiter im April 2015 einen Keylogger installiert. Neben der Protokollierung der Eingaben der Mitarbeiter am PC fertigte das Programm auch regelmäßig Screenshots (Bildschirmfotos) an. Nach Auswertung der Keylogger-Daten stellte die Arbeitgeberin fest, dass einer ihrer Mitarbeiter seinen Dienst-PC in seinen Pausen, aber zum Teil auch während der Dienstzeit in erheblichem Umfang für private Zwecke genutzt hatte. Nach einem Mitarbeitergespräch kündigte die Arbeitgeberin ihrem Mitarbeiter außerordentlich fristlos und hilfsweise zusätzlich ordentlich.

Private Nutzung des Dienst-PCs durch Keylogger nachgewiesen – Kündigung

Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. In der dritten Instanz gab ihm das BAG Recht und stellte die Unwirksamkeit der Kündigungen fest: Die Keylogger-Daten dürften von den Arbeitsgerichten bereits nicht zur Beurteilung der Sachlage verwendet werden, da ihre Erhebung unzulässig gewesen sei.

Keine gerichtliche Verwertbarkeit der Keylogger-Protokolle

Eine solche Erhebung könne allenfalls auf § 32 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gestützt werden. Danach sei, so das BAG, eine Datenerhebung aber nur zulässig, wenn ein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliege. Da die Arbeitgeberin den Keylogger aber anlasslos eingesetzt habe, ohne bereits einen begründeten Verdacht zu haben, seien die gewonnenen Daten unverwertbar. Im Übrigen, so stellte das BAG klar, seien die Kündigungen auch deswegen unwirksam gewesen, weil der klagende Mitarbeiter vor seiner Kündigung nicht abgemahnt worden sei.

Einsatz eines Keyloggers am Dienst-PC wohl nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Im Umkehrschluss ergibt sich aus der BAG-Entscheidung wohl Folgendes: Grundsätzlich verboten ist der Einsatz eines Keyloggers am Dienst-PC nach Auffassung des BAG nicht. Hat der Arbeitgeber also bereits einen auf Tatsachen basierenden Verdacht gegen einen Mitarbeiter hinsichtlich einer unerlaubten privaten Nutzung des Dienst-PCs, so erscheint es jedenfalls nicht von vornherein unzulässig, dass zum Nachweis dieses Verdachts ein Keylogger eingesetzt wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16.

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