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Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten auf Facebook

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Beleidigungen auf Facebook können einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB darstellen

Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass beleidigende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beleidigungen auf die Pinnwand von „Facebook“ gepostet werden, auf die auch betriebsangehörige „Freunde“ Zugriff haben. Das Arbeitsgericht Hagen (Westfalen), Urteil v. 16.05.2012 – 3 Ca 2597/11, stellte fest, dass Beleidigungen und Bedrohungen auf der Pinnwand bei Facebook einen wichtigen Grund zu einer fristlosen Kündigung i.S.v. § 626 BGB darstellen können. Der Arbeitnehmer hatte ein Profil bei der Internet-Plattform „Facebook“ angelegt. Er führte einen Chat mit einem ehemaligen Arbeitnehmer derselben Firma, innerhalb dessen er seinen unmittelbaren Vorgesetzten massiv beleidigte („faules Schwein“, „Drecksau“ u.ä.). Diese „Unterhaltung“ fand „öffentlich“ auf der sogenannten Pinnwand des Klägers bei Facebook statt. Sämtliche „Freunde“ des Arbeitnehmers hatten Zugriff und wurden dementsprechend über die Kommunikation informiert, also auch die als „Freunde“ des Klägers ausgewiesenen Mitarbeiter des Arbeitgebers.

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich auf Privatsphäre vertrauen

Zwar dürfen nach dem Arbeitsgericht Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass beleidigende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Ein Arbeitnehmer sei nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Diesen Schutz der Privatsphäre und auch der Meinungsfreiheit könne jedoch nicht der Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebe, so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird. Die Kundgabe der beleidigenden Äußerungen sei quasi betriebsöffentlich, vergleichbar einem Aushang am „Schwarzen Brett“ im Betrieb erfolgt. Daher könne sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf seine Privatsphäre berufen, so dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich gegeben sei.

Interessenabwägung fällt im konkreten Fall zugunsten des Arbeitnehmers aus

Das Gericht war jedoch der Meinung, dass aufgrund des Alters und der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (über 30 Jahre) die nach § 626 BGB vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei jedoch wirksam.

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