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Kurzfristige Versetzung um 170km – Wie weit reicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kurzfristige Versetzung um 170km

Folgender Fall stand zur Entscheidung:
Der Arbeitnehmer wohnt 6 km von seinem eigentlichen Arbeitsort, dem Firmensitz der Arbeitgeberin, entfernt. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin führten ursprünglich einen Kündigungsrechtsstreit. In der Güteverhandlung nahm die Arbeitgeberin die Kündigung zurück und verlangte von dem Arbeitnehmer, am nächsten Tag um 7:00 Uhr in einer anderen Niederlassung der Firma einzutreffen. Diese befand sich 177 km entfernt. Der Arbeitnehmer weigerte sich und kam dem Begehren der Arbeitgeberin trotz mehrfacher Anweisung nicht nach.
Daraufhin erhielt er die dritte Abmahnung und wurde von der Arbeitgeberin wegen angeblicher Arbeitsverweigerung gekündigt. Dabei bezog sich die Arbeitgeberin insbesondere auf eine im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, nach der sie ihre Arbeitnehmer mit einer gleichwertigen Aufgabe betrauen kann, auch wenn diese an einem anderen Ort zu verrichten ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dies im Interesse der Firma geschehe.

LAG: Arbeitgeber übte sein Direktionsrecht unbillig aus

Das LAG widersprach der Auffassung der Beklagten:
Der Arbeitnehmer sei nicht an unbillige Weisungen gebunden. Vorliegend enthalte der Arbeitsvertrag zwar eine Versetzungsklausel, da aber weder Ort noch Umfang bestimmt seien, müssten die gegenseitigen Interessen der Parteien hinsichtlich der Zumutbarkeit abgewogen werden. Im gegebenen Fall sei es dem Arbeitnehmer jedenfalls unzumutbar gewesen, am Folgetag eine Anreise von 1:45 Stunden mit dem Auto (4:50 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zu unternehmen. Die Weisung habe eher den Charakter einer Disziplinierung des Arbeitnehmers, als tatsächlich betrieblich notwendig zu sein.
Das LAG knüpft mit diesem Urteil an die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an. Dieses entschied mit Urteil vom 14. September 2017, dass Arbeitnehmer nicht mehr auf ein Urteil warten müssen, bis sie sich einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers widersetzen dürfen [Az.: 5 AZR 249/11]. Diese Entscheidung zu unbilligen Weisungen des Arbeitgebers finden Sie hier dargestellt.
Dementsprechend erklärte das LAG die Kündigung für unwirksam. Die Weisungen der Arbeitgeberin seien im Ergebnis unbillig gewesen, sodass der Arbeitnehmer ihnen nicht habe Folge leisten müssen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.11.2018, Az.: 2 Sa 965/17

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