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Leitende Angestellte: Besondere Regelungen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Leitende Angestellte: Besondere Regelungen

Leitender Angestellter ist grundsätzlich, wer als Arbeitnehmer Aufgaben des Arbeitgebers wahrnimmt und dabei erheblichen Entscheidungsspielraum hat. Wer etwa selbst Personal auswählt oder die Verantwortung für wichtige Unternehmensbereiche trägt, unterliegt im arbeitsrecht einigen besonderen Regelungen. Trotz der Sonderbestimmungen sind auch leitende Angestellte gewöhnliche Arbeitnehmer. Häufig sind zum Beispiel Personalleiter, Leiter des Einkaufs sowie Prokuristen leitende Angestellte. Die außertarifliche Vergütung eines Arbeitnehmers ist ein starkes Indiz für einen leitenden Angestellten, sie führt aber nicht zwangsweise zu dieser Stellung.

Kündigungsschutz für leitenden Angestellte eingeschränkt

Das Kündigungsschutzgesetz gilt auch für leitende Angestellte, sieht für diese jedoch Einschränkungen vor. Wie jeden anderen Arbeitnehmer schützt das Gesetz auch leitende Angestellte vor Kündigungen, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter zählt. Jedoch kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten vom Gericht grundlos auflösen lassen, wenn der Arbeitgeber eine vom Gericht zu beziffernde Abfindung an den Arbeitnehmer zahlt.
Im Rahmen von Massenentlassungen muss der Arbeitgeber die Entlassung leitender Angestellter der Agentur für Arbeit nicht anzeigen.

Nicht vom Betriebsrat vertreten 

Vom Betriebsrat werden leitende Angestellte wegen ihrer Nähe zum Arbeitgeber nicht vertreten. Dementsprechend kann der Betriebsrat gegen die Entlassung eines leitenden Angestellten auch keinen Einspruch einlegen. Leitende Angestellte können jedoch einen sogenannten Sprecherausschuss bilden. Zwar stehen dem Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz Informationsrechte und ähnliches zu, jedoch sind seine Rechte schwächer ausgeprägt als die des Betriebsrats. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für Mitglieder des Sprecherausschusses ebenfalls nicht.
Die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes gelten für leitende Angestellte nicht. Das Arbeitszeitgesetz limitiert die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, nimmt leitende Angestellte jedoch von seinem Anwendungsbereich aus.

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