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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

Mitbestimmungsrechte stellen die stärkste Form der Rechte des Betriebsrats dar. Dort wo das Gesetz ein Mitbestimmungsrecht vorsieht, ist der Arbeitgeber auf die Zustimmung durch den Betriebsrat angewiesen.
Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner Einigung, kann jede Partei die sog. Einigungsstelle anrufen. Diese ersetzt dann die Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie wird zu gleichen Teilen besetzt durch Vertreter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie einem neutralen Vorsitzenden, auf den sich die Parteien einigen müssen. In der Praxis wird der Vorsitz häufig von einem Arbeitsrichter bekleidet. Üblich ist auch, dass unter anderem die Rechtsvertreter bzw. Rechtsanwälte der jeweiligen Parteien Mitglieder der Einigungsstelle sind.
Verletzt der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – führt er also eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durch, ohne die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen – kann der Betriebsrat gerichtlich die Unterlassung ebendieser durchsetzen.

Beispiele für Mitbestimmungsrechte

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen insbesondere in sozialen Angelegenheiten. Gemäß § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fallen hierunter zum Beispiel Regelungen über die Arbeitszeit, die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, die Unfallverhütung, betriebliche Entlohnungsmethoden und vieles mehr (s. Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG), soweit keine entsprechende gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmung besteht.
Darüber hinaus bedarf z.B. auch die Einführung und Verwendung von Personalfragenbögen der Mitbestimmung (§ 94 Abs. 1 BetrVG). Selbiges gilt für die Erstellung personeller Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 1 BetrVG). Weitere Beispiele finden sich in §§ 91, 97 Abs. 2, 98 BetrVG.

Das Zustimmungsverweigerungsrecht

Eine abgeschwächte Form der Mitbestimmungsrechte stellt das sog. Zustimmungsverweigerungsrecht dar. Es ermächtigt den Betriebsrat nur in gesetzlich bestimmten Fällen, die Zustimmung zu einer Maßnahme des Arbeitgebers zu verweigern. Wichtigstes Beispiel ist § 99 Abs. 2 BetrVG, der ein Zustimmungsverweigerungsrecht für personelle Einzelmaßnahmen wie z.B. Einstellungen und Versetzungen vorsieht. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber diese vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.

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