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Online-Betriebsratswahl laut Landesarbeitsgericht Hamburg zulässig

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Klage gegen Online-Betriebsratswahl

Geklagt hatten mehrere Arbeitnehmer der Beiersdorf AG, die sich für die Betriebsratswahl 2016 aufstellen ließen, die erforderlichen Stimmen jedoch verfehlten. Sie hielten die Wahl für unwirksam, weil sie online durchgeführt wurde.
Das Arbeitsgericht Hamburg gab Ihnen in erster Instanz mit Beschluss vom 7. Juni 2017 Recht. Diese Entscheidung wurde nun vom Landesarbeitsgericht Hamburg aufgehoben. Die Wahl ist damit wirksam.
Die Revision, also die Rechtsbeschwerde vor der nächsthöheren Instanz – dem Bundesarbeitsgericht – , wurde nicht zugelassen.

Gesetzgeber ist gefragt

Die Richter wiesen jedoch daraufhin, dass allein durch ihr Urteil keine abschließende Rechtssicherheit geschaffen werden könne. Zurzeit fehlen noch die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für eine rechtssichere Online-Betriebsratswahl.
Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Wie gewohnt werden wir nach der Veröffentlichung aber ausführlich berichten.

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