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Presseveröffentlichung: Kann eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vorliegen?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer „teilweise arbeitsunfähig“ ist?

Frage: Ich bin als Kundenberaterin bei einer Bank tätig. Da ich an Depressionen leide, hat mein Arzt mir attestiert, dass ich keine Tätigkeit mit Kundenkontakt mehr ausüben darf. Muss mein Chef mich ohne Kundenkontakt beschäftigen?
Ist es einem Arbeitnehmer aus medizinischer Sicht nicht oder nicht mehr möglich, seine geschuldeten Kernaufgaben im Arbeitsverhältnis zu erbringen, so gilt er als arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dann nicht beschäftigen und nicht bezahlen.
Es gilt also das „Alles- oder Nichts-Prinzip“. Der Arbeitnehmer ist also entweder arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Eine Teil-Arbeitsunfähigkeit kennt das Arbeitsrecht nicht (vgl. BAG, Urt. vom 29.1.1992 – 5 AZR 37/91).
So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 29.08.2013, Az. 2 Sa 248/13 beispielsweise entschieden, dass bei einer Altenpflegerin eine Leistungsunfähigkeit aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung vorlag. Sie war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Patienten zu heben bzw. zu verlagern.
Kann ein Arbeitnehmer, der als Kundenberater beschäftigt ist, aus Krankheitsgründen keine Kundenberatung mehr leisten, so kann er seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen und es dürfte insgesamt von einer Leistungsunfähigkeit auszugehen sein.
Liegt die Tätigkeitseinschränkung dauerhaft vor, läuft der Arbeitnehmer Gefahr, eine personenbedingte Kündigung zu erhalten, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer auf einem anderen, freien Arbeitsplatz einzusetzen, für den der Arbeitnehmer auch geeignet ist.
Nach der Rechtsprechung des BAG ((BAG Urt. V. 09.04.2014 – 10 AZR 637/13) ist es anders zu beurteilen, wenn ein Arbeitnehmer zwar sämtliche geschuldete Tätigkeiten erbringen kann, jedoch hinsichtlich des zeitlichen Rahmens Einschränkungen unterliegt. So hat das Bundesarbeitsgericht in dem Fall einer Krankenschwester, die von ihrem Arzt eine sog. Nachtdienstuntauglichkeitsbescheinigung erhalten hatte, entschieden, dass es sich hierbei nicht um eine Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin handele. Der Arbeitgeber müsse dies im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) berücksichtigen, was ihm in den konkreten Fall nach Auffassung des BAG auch zuzumuten war.

Fazit

Die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht wie bisher arbeiten kann, den Einschränkungen gemäß beschäftigen muss, hängt primär davon ab, ob die Einschränkungen die Hauptleistungspflicht oder lediglich die Nebenbedingungen des Arbeitsverhältnisses betreffen.

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