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Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung  rechtfertigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23. August 2018 über einen Fall entschieden, in dem die Klägerin als Reinigungskraft auf dem Gelände eines Flughafens eingesetzt worden war und mehrfach, trotz bereits erfolgter einschlägiger Abmahnung, während ihrer Arbeitszeit Pfandflaschen gesammelt hatte.

Zum Sachverhalt: Pfandflaschen während der Arbeitszeit gesammelt

Der Arbeitgeber war auf dem Gelände eines Flughafens dafür zuständig, anfallende Reinigungsarbeiten durchzuführen. Hierfür hatte er verschiedene Reinigungskräfte angestellt, unter anderem die klagende Reinigungskraft mit griechischer Muttersprache.  Bereits im Dezember 2011 hatte der Arbeitgeber der Reinigungskraft wegen des verbotenen Sammelns von Pfandflaschen gekündigt. Im Rahmen eines anschließenden Gerichtsverfahrens wurde ein Vergleich geschlossen, in dem die Reinigungskraft noch einmal über die das Verbot zum Pfandflaschen sammeln, auch in griechischer Sprache, unterrichtet wurde. Nach Ende dieses Gerichtsverfahrens wurde die Reinigungskraft weiterbeschäftigt, aber in den Jahren 2014, 2015 und 2016 erneut beim Pfandflaschen sammeln während der Arbeitszeit erwischt. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber der Reinigungskraft im Jahr 2016 fristlos. Hiergegen wehrte sich die Reinigungskraft und zog vor das Arbeitsgericht.

Zur Entscheidung: Arbeitgeber darf Sammeln von Pfandflaschen verbieten

In den vorherigen Instanzen war die Reinigungskraft mit ihrer Klage gescheitert. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen und gab dem Arbeitgeber recht. Die Richter urteilten, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts dazu berechtigt sei, das Flaschensammeln während der Arbeitszeit zu verbieten. Alleine der Umstand, dass eine Tätigkeit während der Arbeitszeit betroffen sei, sei ausreichend dafür, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten verbieten dürfe. Auf eine eigene Schädigung käme es gar nicht an. Außerdem habe die Arbeitnehmerin kein eigenes berechtigtes Interesse, während der Arbeitszeit Pfandflaschen zu sammeln. Vielmehr müsse sie während der Arbeitszeit ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung zu stellen. Zwar sei die fristlose Kündigung nur als äußerstes Mittel anzuwenden. Allerdings sei dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung – auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – nicht zumutbar. Dies liege an den bereits erfolgten zwei Abmahnungen und der zuvor ausgesprochenen Kündigung.

Fazit

Ein Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit seine volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Er darf nicht nebenbei Pfandflaschen in die eigene Taschen sammeln, wenn dies ausdrücklich verboten wurde. Verstößt ein Arbeitnehmer beharrlich gegen ein Verbot des Arbeitgebers, so kann ihm fristlos gekündigt werden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 235/18

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