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Strenge Anforderungen bei Kündigung wegen illegaler Downloads aus dem Internet

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Staatsanwaltschaft klagte den Mitarbeiter wegen zahlreicher Delikte an

Der Kläger war als IT-Techniker beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Ihm standen für seine Tätigkeit ein Desktop PC und ein Laptop-Rechner zur Verfügung. Im Februar 2010 erhielt die Arbeitgeberin, das Land NRW, ein anwaltliches Schreiben, das darauf aufmerksam machte, dass von einer ihr zugeteilten IP-Adresse urheberrechtlich geschützte Werke mittels des Filesharing-Systems BitTorrent heruntergeladen worden waren. Interne Ermittlungen ergaben, dass die IP-Adresse zu den Rechnern des Klägers gehörte. Auch die Staatsanwaltschaft begann zu ermitteln und erhob im Januar 2012 Anklage gegen den Mitarbeiter (Kläger). Die Arbeitgeberin kündigte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger zunächst im November 2012 außerordentlich und abermals außerordentlich im Dezember 2012. Sie unterlag gegen die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters in zwei Instanzen, zuletzt vor dem LArbG Hamm, Urteil vom 06.12.2013, 13 Sa 596/13. Die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Mitarbeiter wegen Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz, Unterschlagung, Betrugs und Computersabotage. Im Zuge der internen Ermittlungen bei der Arbeitgeberin stellte sich außerdem heraus, dass der Mitarbeiter kurz vor seiner Freistellung im Juni 2010 eine Konfigurationsdatei des Rechenzentrums der Beklagten verändert hatte. In der Folgezeit war es zu Systemausfällen und Fehlern gekommen. Ein Zusammenhang zwischen den Arbeiten und den Systemabstürzen ließ sich indes nicht nachweisen. Die Anklage wegen Unterschlagung rührte daher, dass der Mitarbeiter einen PC des Personalrats mit nach Hause genommen hatte. Ferner war ein sogenannter „NAS-Server“, der wegen Renovierungsarbeiten aus dem Büro des Mitarbeiters in einen Lagerraum hätte verbracht werden sollen, plötzlich nicht mehr auffindbar.

Es folgte die Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße

Der Mitarbeiter konnte sich indes erfolgreich gegen die Vorwürfe verteidigen, so dass das Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wurde. So habe er den PC des Personalrats mit Einverständnis des Vorsitzenden mit nach Hause nehmen dürfen. Wo sich der „NAS“-Server befinde, wisse er nicht. Die Modifikationen an der Konfigurationsdatei seien notwendig gewesen, um das System am Laufen zu halten. Hinsichtlich der Urheberrechtsverstöße ließ er sich ein, dass auch andere Mitarbeiter Zugang zu seinen Rechnern gehabt hätten. Er erklärte ausdrücklich, dass die Annahme der Geldbuße kein Schuldanerkenntnis darstelle.

Arbeitgeberin konnte keine Pflichtverletzung nachweisen

Die Arbeitgeberin nahm die Vorwürfe trotz des eingestellten Ermittlungsverfahrens dennoch zum Anlass, die fristlose Kündigung nach Anhörung des Personalrats auszusprechen. In den späteren Kündigungsschutzverfahren gelang es ihr jedoch nicht, dem Kläger die für eine außerordentliche Kündigung notwendige Pflichtverletzung nachzuweisen. Das LArbG Hamm führte aus, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass der Mitarbeiter (Kläger) für die Downloads verantwortlich sei. Ebenso könnten andere Mitarbeiter diese vorgenommen haben. Auch habe die Beklagte keine Beweise für eine Manipulation der Konfigurationsdatei durch den Kläger oder eine durch ihn vorgenommene Unterschlagung des „NAS“-Servers oder des PC des Personalrats führen können. Hinsichtlich der illegalen Downloads folgte das Gericht dem Vortrag des Klägers, der darlegen konnte, dass er während der Zeit zu der die Downloads durchgeführt worden waren, mitunter abwesend gewesen sei. Insoweit war der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger auch einen zeitversetzten Download hätte anstoßen können, nicht erheblich.

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