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Teilzeit? Was vom Arbeitgeber berücksichtigt werden muss!

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Sind Männer in Teilzeit tatsächlich noch die Ausnahme – oder werden es mehr?

Teilzeitarbeit hat in Deutschland grundsätzlich immer mehr zugenommen. Für Männer gilt die Lösung „Teilzeit“ aber immer noch als ungewöhnlich, während sie bei Frauen von allen akzeptiert wird (ca. 45 % der erwerbstätigen Frauen arbeiten in Teilzeit, während es bei den Männern nur knapp 10 % sind).
Teilzeit ist immer noch eine „weibliche Domäne“, dabei haben Männer die gleichen Rechte und Möglichkeiten, mit Teilzeitarbeit die Belastung, die sich aus der doppelten Verantwortung für Familie und Job ergibt, zu stemmen.
Wenn Männer in Teilzeit arbeiten, dann vor allem in der Schul- und Studienzeit und als Rentner, jedoch nicht in der Lebensphase der Familiengründung. Der häufigste Grund ist außerdem nicht die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sondern weil sie keine Vollzeitstelle finden.

Haben es Männer schwerer Teilzeit zu beantragen?

Grundsätzlich gelten sowohl für Männer, als auch für Frauen die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, um Teilzeitarbeit zu beantragen.
Gemäß § 6 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat es der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, zu ermöglichen ihre Arbeitszeit auf Wunsch zu verringern.
Nach der Gesetzesbegründung will man damit dem Umstand Rechnung tragen, dass „vielfach noch Vorbehalte gegen Teilzeitarbeit von Männern und in höher qualifizierten Tätigkeiten bestehen“.
Die Arbeitgeber sollen daher dafür sorgen, dass Teilzeitarbeit als Arbeitsform insbesondere im Bereich von qualifizierten Tätigkeiten und Führungskräften auch für Männer attraktiver wird.

Was sind die Voraussetzungen für eine Teilzeitstelle?

Die Voraussetzungen für eine Teilzeitstelle sind in § 8 des TzBfG geregelt. Danach kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern, wenn:

  • er schon länger als 6 Monate in seinem Arbeitsverhältnis arbeitet,
  • sein Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt,
  • er die Teilzeit mindestens 3 Monate vor ihrem Beginn beantragt,
  • seinem Teilzeitwunsch keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und
  • seit einem etwaigen früher gestellten Teilzeitantrag bereits 2 Jahre vergangen sind.

Der Antrag muss den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang konkret angeben. Ansonsten liegt kein wirksames Verringerungsverlangen vor.
Die angestrebte Verkürzung kann auf Festsetzung einer bestimmten Stundenzahl oder Prozente der regelmäßigen wöchentlichen Vollarbeitszeit gerichtet sein. Wie die Arbeitszeit letztlich verteilt werden soll, kann später mit dem Arbeitgeber erörtert werden.

Wie lange darf ich mich da auf Kindererziehung berufen – geht das auch aus anderen Gründen oder gar ganz ohne Grund?

Eine Begründung des Wunsches ist laut Gesetz nicht notwendig, sie erleichtert dem Arbeitgeber jedoch im Zweifelsfall die Entscheidung. Ebenso muss der Antrag nicht schriftlich erfolgen, sie können ihn auch mündlich stellen.
Die Schriftform ist jedoch immer zu empfehlen, weil der Arbeitnehmer dadurch seinen Antrag nachweisen kann.
Gründe für den Wunsch nach Teilzeitarbeit sind vielfältig. Neben dem bekannten Teilzeitwunsch in der Elternzeit können weitere Gründe sein:

  • eine berufstätige Partnerin, mit der man sich die Familienarbeit teilen möchte,
  • ein krankes Kind, das Betreuung braucht,
  • ein heranwachsendes Kind in einer schwierigen Entwicklungsphase, das Aufmerksamkeit braucht,
  • pflegebedürftige Eltern oder
  • gesundheitliche Gründe, aus denen man für eine Weile kürzer treten muss.

Darf der Arbeitgeber mich dann runterstufen, dass ich z.b nicht mehr eine Abteilung leite?

Nein, darf er grundsätzlich nicht. Das TzBfG enthält in seinem § 5 ein Benachteiligungsverbot zugunsten teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Wegen der Teilzeit darf es zu keiner Benachteiligung kommen. Damit ist zum einen jede schlechtere Behandlung bei Vereinbarungen oder Maßnahmen, z.B. bei einem beruflichen Aufstieg, verboten. Ebenso müssen andere willkürliche Reaktionen, wie z.B. Versetzungen, oder weiter gehende Maßnahmen unterbleiben.
Aus diesem Verbot folgt zugleich, dass der Arbeitgeber nicht etwa einen anderen Arbeitsplatz für die Verrichtung der Teilzeitarbeit zuweisen darf, als er es nicht auch über sein Weisungsrecht könnte.

In wie weit muss ein Unternehmen das auffangen? Habe ich ein Recht auf Teilzeit?

Grundsätzlich haben sie einen einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Antrag aber im Einzelfall aus „betrieblichen Gründen“ ablehnen.
Als betriebliche Gründe werden vom Arbeitsgericht wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation /Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb anerkannt. Ein weiteres K.o.-Kriterium sind unverhältnismäßige Zusatzkosten.
Aus der Förderungspflicht des § 6 TzBfG ergibt sich aber, dass eine leitende Position oder eine qualifiziertere Tätigkeit für sich genommen kein betrieblicher Grund ist, um Teilzeitarbeit abzulehnen.
Diese Ablehnungsgründe muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn der Reduzierung vortragen – sonst gilt der Antrag als angenommen.
Grundsätzlich hat die Verringerung der Arbeitszeit aber auch Vorteile für den Arbeitgeber. Teilzeitmitarbeiter sind wegen der besseren Work-Life-Balance zufriedener als Vollzeitmitarbeiter. Zufriedene und ausgeglichene Mitarbeiter sind motivierter, stressresistenter und bringen bessere Leistungen.

Muss ich mich irgendwann festlegen, ob ich immer Teilzeit arbeiten möchte?

Ein Anspruch auf eine lediglich befristete Reduzierung der Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums besteht nicht. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist gerichtet auf eine unbefristete Arbeitszeitreduzierung. Das Gesetz sieht also vor, dass man sich grundsätzlich einmal festlegen muss, ob man in Teilzeit wechseln möchte.
Ein dahingehender Antrag stellt daher kein wirksames Verringerungsverlangen dar. Der der Arbeitgeber muss ihm nicht stattgeben.
Die Vertragsfreiheit ermöglicht es jedoch, die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (wie die Länge der Arbeitszeit) für einen bestimmten Zeitraum einvernehmlich zu verändern. Die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen unterfällt dann allerdings nicht den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Andere Regelungen hierzu finden sich im TVöD. Dort ist eine Teilzeitbeschäftigung regelmäßig auf bis zu 5 Jahre zu befristen und nur auf Antrag des Beschäftigten zu verlängern.

Was ist wenn ich eine Teilzeitstelle habe und doch wieder voll arbeiten möchte weil ich beispielsweise das Geld brauche?

Eine einmal durchgeführte Arbeitszeitverkürzung verändert den Arbeitsvertrag, d.h. sie führt zu einem Teilzeitvertrag. Von diesem Teilzeitvertrag kommen sie grundsätzlich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers wieder zu einem Vollzeitvertrag.
Ein Anspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht jedoch nicht, da dies den Arbeitgeber mit zusätzlichen Personalkosten belasten würde und im Ergebnis auf einen gesetzlichen Zwang zur Schaffung neuer Arbeitsplätze hinausliefe.
Allerdings muss Ihr Arbeitgeber sie, wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und ihren Wunsch nach einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit dem Arbeitgeber angezeigt haben, gemäß § 9 TzBfG bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes im Falle gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Darf ich auch andere Jobs machen, wenn ich Teilzeitbeschäftigt bin?

Grundsätzlich können Arbeitnehmer – ungeachtet der Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung – einer Nebentätigkeit nachgehen.
Durch eine Teilzeitstelle stellt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht seine ganze Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung. Daraus folgt, dass es ihm frei steht, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber dies nicht genehmigt hat.
Gründe, die allerdings gegen eine Nebentätigkeit sprechen könnten sind:

  • die Nebentätigkeit macht dem Arbeitgeber Konkurrenz,
  • die Arbeitszeiten beider Tätigkeiten überschneiden sich,
  • die Arbeitszeiten beider Jobs überschreiten die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten,
  • durch die Nebentätigkeit können die gesetzlichen Ruhezeiten nicht eingehalten werden.

Nur Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich Nebentätigkeiten genehmigen zu lassen.

Wo bestehen Unterschiede zwischen „normaler“ Teilzeit und Teilzeit während der Elternzeit?

Auch während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer eine Teilzeitarbeit ausüben. Diese richtet sich dann aber nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das BEEG strebt zunächst an, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine solche Teilzeitregelung einvernehmlich einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande besteht dennoch ein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung.
Die Voraussetzungen für diese Art der Teilzeit sind jedoch etwas strenger. Zu den normalen Bedingungen des § 8 TzBfG kommt hinzu, dass

  • die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindestens zwei Monate und auf 15 bis 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt verringert werden soll,
  • der Antrag schriftlich erfolgen muss,
  • der Antrag je nach Alter des Kindes zwischen 7 und 13 Wochen vor Beginn der Teilzeit gestellt werden muss.

Der Arbeitgeber darf den Antrag nur innerhalb der ersten vier Wochen nach Antragsstellung ablehnen. Auch hier können betriebliche Gründe für eine Ablehnung des Antrags in Frage kommen, diese müssen allerdings besonders gewichtig und dringend sein. Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, genügt zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung nicht.
Während der Elternzeit können sie die bis zu 30 möglichen Wochenstunden auch bei einem anderen Arbeitgeber leisten. Allerdings brauchen sie hierfür die Zustimmung ihres Arbeitgebers.
Nach Beendigung der Elternzeit richtet sich die Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit wieder nach dem TzBfG und dessen Voraussetzungen.

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