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Vergütung von Überstunden: Arbeitnehmer hat Umstände zu beweisen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund:  Voraussetzungen von Überstunden

Wie viele Stunden Arbeitnehmer wöchentlich arbeiten müssen, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Dort kann bereits durch eine Klausel geregelt werden, in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind. Ein Vergütungsanspruch geleisteter Überstunden setzt allerdings voraus,

  • dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet worden ist
  • und dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet haben muss oder diese jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeitszeit notwendig gewesen sind. Auch hier trägt der Arbeitnehmer im Falle eines Streits die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer kann also nicht einfach ohne jede Absprache  Überstunden machen und anschließend eine Vergütung verlangen.

Zum Sachverhalt: Keine Vergütung von Überstunden

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmerin bei der Arbeitgeberin in Vollzeit beschäftigt. Mit seiner Klage beim Arbeitsgericht Koblenz hat der Arbeitnehmer die Vergütung von im Jahr 2015 angefallenen Überstunden geltend gemacht. Dabei trug er vor, im Jahr  2015 Überstunden geleistet, aber nicht vergütet bekommen zu haben. Bisher seien nur die Überstunden aus 2016 vergütet worden. Überstunden aus dem Jahr 2015 seien hingegen nicht in das Jahr 2016 übernommen worden und daher noch auszuzahlen. Sowohl vor dem Arbeits-, als auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

Zur Entscheidung: Arbeitnehmer kann Überstunden nicht hinreichend darlegen

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass der Arbeitnehmer bereits nicht hinreichend dargelegt habe, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet habe. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich Mehrarbeit geleistet habe, sei daher schon nicht mehr von Bedeutung.
Seien – wie hier – Überstunden nicht ausdrücklich angeordnet, müsse der Arbeitnehmer zumindest darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten sei. Auch dies habe der Arbeitnehmer nicht getan.
Es bleibt die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Überstunden duldete. Für die Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber müsse der Arbeitnehmer allerdings darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise Kenntnis erlangt habe. Kenntnis in diesem Sinne habe der Arbeitgeber nicht schon allein deshalb, weil er die notierten Anwesenheitszeiten seiner Beschäftigten entgegennehme.

Fazit:

Arbeitnehmer müssen im Falle eines Streits darlegen können, dass Überstunden ausdrücklich angeordnet oder zumindest gebilligt bzw. geduldet sind. Ansonsten erfolgt keine Vergütung von Überstunden.
Sehen Sie hier außerdem einen weiteren Beitrag, der sich damit beschäftigt, ob der Arbeitgeber überhaupt Überstunden verlangen darf.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2018, Az: 7 Ca 3852/16.

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