burgmer arbeitsrecht

Vertraglich vereinbarter Verzicht auf betriebliche Altersversorgung ist nach § 134 BGB nichtig

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kläger sollte unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung verzichten

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde nach einem von ihm eingestandenen massiven Vertrauensbruch und einer erheblichen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten im Jahre 1986 fristlos gekündigt. Ausweislich seines Arbeitsvertrags hätte er einen Anspruch auf eine Betriebsrente von monatlich DM 985,00 gehabt. Diese sollte ihm jedoch nach dem Willen des Arbeitgebers bei Eintritt des Versorgungsfalls versagt bleiben. Zu Unrecht, wie das BAG in seinem Urteil vom 17.06.2014, 3 AZR 412/13 entschieden hat. Die Parteien einigten sich auf eine Rücknahme der Kündigung und schlossen dafür im Gegenzug einen Aufhebungsvertrag, der eine Klausel enthielt, die den Verzicht auf Versorgungsleistungen festlegte. Eine sogenannte „Ausgleichsklausel“ sah ergänzend vor, dass mit Erfüllung des Aufhebungsvertrags alle gegenseitigen Ansprüche der Firma und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis, egal auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, vollständig abgegolten seien. Als der Kläger im Jahre 2008 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, machte er dennoch einen Anspruch auf monatliche Auszahlung der Betriebsrente geltend, den die Arbeitgeberin als Beklagte ablehnte. Sie berief sich auf die Vereinbarung aus dem Aufhebungsvertrag und führte überdies aus, dass der Kläger ihr seinerzeit großen finanziellen Schaden zugefügt habe.

BAG sprach Betriebsrente in Höhe der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten, unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu

Der Kläger hatte die Voraussetzungen für eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erfüllt. Ausgehend von einem zugesagten Betrag in Höhe von DM 985,00 errechnete das BAG die Höhe der Versorgungsanwartschaft auf monatlich € 232,27. Aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versorgungsberechtigten komme eine Versagung von Versorgungsleistungen nur dann in Betracht, wenn das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich sei. Eine Kündigung aus wichtigem Grund reiche regelmäßig nicht aus, um den Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber dem Versorgungsverlangen begründen zu können, so das BAG. Der Kläger habe der Beklagten keinen so großen Schaden zugefügt, dass dieser existenzgefährdend gewesen sei. Vielmehr seien die Interessen der Beklagten durch die Möglichkeit, den Kläger als Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt gewesen.

Verzicht auf Versorgungsleistungen verstößt gegen gesetzliches Verbot

Dem Anspruch des Klägers stehe auch nicht der im Aufhebungsvertrag erklärte Verzicht auf die Versorgungsleistungen entgegen, denn dieser verstoße gegen das gesetzliche Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG. Das Abfindungsverbot erfasse über seinen Wortlaut hinaus alle Verfügungen, die zum Untergang der gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft führten. In der Konsequenz verstoße eine gegenteilige Vereinbarung (Rechtsgeschäft) gegen ein gesetzliches Verbot und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig.

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