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Während Betriebsferien: Arbeitsentgelt ist grundsätzlich zu zahlen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Dachdeckermeister ohne Urlaubsanspruch während den Betriebsferien

Der Kläger im zu entscheidenden Fall war gelernter Dachdeckermeister und bei der Beklagten vom 01.04. bis zum 14.08.2015 als Technischer Betriebsleiter beschäftigt. Zunächst sollte der Dachdeckermeister für sechs Monate zur Probe tätig werden und pro Jahr einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen erhalten. Im Zeitraum Juli 2015 trat der Arbeitnehmer eine schon länger gebuchte Reise an. Er nutzte dafür wie vereinbart zehn seiner Urlaubstage.
Kurz darauf kündigte die Beklagte dann das Arbeitsverhältnis zum 14.08.2015. Außerdem teilte sie dem Dachdeckermeister mit, er müsse wegen der dann beginnenden Betriebsferien bereits ab dem 01.08. nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Daher arbeitete er in den 14 Tagen bis Mitte August nicht mehr und erhielt vom Arbeitgeber für diese Zeit auch keine Vergütung.
Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 1.680 Euro für den Zeitraum der Betriebsferien. Vor dem Arbeitsgericht war seine Klage erfolgreich. Die Beklagte legte daraufhin vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Berufung ein.

Arbeitgeber muss Arbeitsentgelt unter Umständen weiterzahlen

Auch dort bekam der Kläger Recht.
Die Richter entschieden, dass die Beklagte dem Arbeitnehmer gemäß § 615 S.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die verlangte Vergütung zahlen müsse. Schließlich habe sich die Beklagte während den Betriebsferien im sog. Annahmeverzug befunden.
Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er die Leistung, die ihm der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schuldet und anbietet, nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer sie tatsächlich erbringen könnte. In diesem Fall muss der Arbeitgeber ihm grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen, ohne dass die Leistung nachträglich noch erbracht wird.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug begebe, wenn er den arbeitswilligen Arbeitnehmer, der nicht urlaubsberechtigt sei, während den Betriebsferien nicht einsetze. Er gerate nur dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Betrieb vollständig stillliege und ein alleiniger Einsatz des Arbeitnehmers nicht möglich sei. Im zu entscheidenden Fall sei der Arbeitnehmer aber im Notdienst des Betriebs einsetzbar gewesen.
Der Arbeitnehmer hatte seinen Urlaubsanspruch bis zum Zeitpunkt der Betriebsferien aufgrund der zehntägigen Reise bereits aufgebraucht. Auch eine Vereinbarung über eine unbezahlte Freistellung gab es nicht.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017, Az.: 5 Sa 497/16

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