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Was Sie bei einem Betriebsübergang in der Übernahme von Alt-Arbeitsverträgen beachten müssen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Was Sie bei einem Betriebsübergang in der Übernahme von Alt-Arbeitsverträgen beachten müssen

Bei Betriebsübergang sollten sich Unternehmer und Mitarbeiter ihre Arbeits- und Tarifverträge genau ansehen.
Denn selbst wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich steht, dass sich die Vergütung nach den „jeweils aktuellen“ Tarifverträgen richtet, kann ein Betriebsübergang dazu führen, dass der neue Arbeitgeber die künftigen Tariferhöhungen trotzdem nicht an seine Mitarbeiter ausbezahlen muss.
Hintergrund ist die sogenannte „Gleichstellungsrechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Diese wurde zwar mit Entscheidung vom 14.12.2005 (BAG – 4 AZR 536/04) aufgegeben, sie wird aber trotzdem auch heute noch für sogenannte „Altverträge“ aus der Zeit vor 2001 angewendet.
Im Fall zweier Mitarbeiter hatte sich der neue Arbeitgeber auf diese Rechtsprechung verlassen und die Weitergabe der aktuellen Tariferhöhungen nicht mit einkalkuliert.
Dabei wurde jedoch übersehen, dass die konkreten Arbeitsverträge die Voraussetzungen der Gleichstellungsrechtsprechung eben nicht erfüllten.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (02.03.2015 – 15 Ca 4054/14) und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (31.03.2015 – 8 Sa 1140/14 – rechtskräftig) haben deshalb den Mitarbeitern auch zukünftig die aktuellen Tariferhöhungen zugesprochen.
Eine rechtzeitige fachkundige Prüfung der Arbeitsverträge in diesen Fällen ist für Arbeitgeber eine wesentliche Kalkulationsgrundlage und für Arbeitnehmer und Betriebsräte die Möglichkeit, Chancen und Risiken eines Betriebsübergangs richtig einschätzen zu können.

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