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Was tun bei Abmahnung?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Was tun bei Abmahnung? Beweise sichern

Wer eine Abmahnung erhält, sollte zunächst darauf achten, dass eine Erklärung über die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung in keinem Fall unterschrieben wird. Allenfalls kann man bestätigen, dass man sie erhalten hat. Anschließend empfiehlt es sich, Zeugen und andere Beweise zu sammeln, die belegen können, dass die Abmahnung unberechtigt ist.

Wann eine Klage sinnvoll ist

In einem nächsten Schritt ist zu überlegen, ob sich eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung und ggf. Entfernung aus der Personalakte oder eine Gegendarstellung empfehlen:
Eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte birgt oft den Nachteil, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Prozesses „lernt“, aus welchen Gründen die Abmahnung ggf. formal unwirksam war. Er kann dann einfach eine neue, wirksame Abmahnung nachschieben, gegen die wiederum geklagt werden müsste. Eine Klage führt häufig auch zu einer Vertiefung des Konflikts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und damit zu einer Verschlechterung der Arbeitsatmosphäre. Denkbar ist dann auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge oder im Zuge des Prozesses.

Gegendarstellung statt Klage

Wer nicht direkt den Klageweg beschreiten möchte, sollte eine Gegendarstellung erwägen. Eine Gegendarstellung kann entweder der Arbeitnehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt verfassen. Wer dabei seinem Arbeitgeber nicht direkt mit einem Rechtsanwalt gegenübertreten und damit riskieren möchte, die Fronten zu verhärten, kann seinen Rechtsanwalt auch um einen Entwurf eines Schreibens an den Arbeitgeber bitten, das dann vom Arbeitnehmer privat versandt werden kann.
Die Gegendarstellung beinhaltet eine eigene Darstellung des Vorfalls, der zur Abmahnung geführt hat, in der Form, wie er sich aus Sicht des Arbeitnehmers zugetragen hat. Dabei sollten Zeugen und andere Beweismittel angeführt werden. Nicht zur Sprache kommen sollten – hier aus taktischen Gründen – formale Fehler der Abmahnung. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber eine formal wirksame Abmahnung nachschiebt. Der Arbeitgeber sollte schließlich aufgefordert werden, die Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen. Hierauf hat der Arbeitnehmer gemäß § 83 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes einen Anspruch.
Die Gegendarstellung hat zwar keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen; die Abmahnung bleibt zunächst in der Welt. In einem späteren Kündigungsschutzprozess ist sie jedoch von Vorteil: Legt der Arbeitgeber seine Kündigungsgründe dar und bringt in diesem Zusammenhang auch die Abmahnung zur Sprache, so kann der Arbeitnehmer auf seine Gegendarstellung verweisen, in der er erstens zum Ausdruck gebracht hat, mit der Abmahnung nicht einverstanden zu sein, und zweitens den Vorfall aus seiner Sicht in zeitnaher Erinnerung mit Zeugen und Beweismitteln festgehalten hat; drittens kann er nun auch (die bisher verschwiegenen) formalen Fehler rügen und hat damit gute Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren.

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