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Wiedereingliederung Schwerbehinderter: Mitwirkung des Arbeitgebers

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Anspruch auf Wiedereingliederung nach Krankheit

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung, wenn sie längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt waren. Sie können dann also vom Arbeitgeber verlangen, dass sie schrittweise wieder an Tätigkeiten im Betrieb herangeführt werden, die ihrem Gesundheitszustand entsprechen. Dazu wird ein Wiedereingliederungsplan von einem Arzt erstellt.

Arbeitgeber verweigert frühe Wiedereingliederung

Der Arbeitnehmer ist als Technischer Angestellter bei der Stadt beschäftigt. Er ist schwerbehindert und war von 2014 bis März 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung sprach sich der Betriebsarzt für eine stufenweise Wiedereingliederung aus. Der Betriebsarzt riet allerdings auch dazu, zunächst nur eingeschränkt die Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Im Anschluss erstellte der behandelnde Arzt des Arbeitnehmers einen Wiedereingliederungsplan auf. Dieser sah – anders als vom Betriebsarzt angeraten – keine Einschränkungen der Tätigkeit vor.
Die daraufhin beantragte Wiedereingliederung von November 2015 bis Januar 2016 lehnte die Stadt jedoch ab, da die Tätigkeit mit den  gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers nicht vereinbar sei. Dabei stützte sie sich auf die Meinung des Betriebsarztes.
Einem neuen Wiedereingliederungsplan für Januar bis März 2016 stimmte sie schließlich zu. Der Betriebsarzt hatte in einer erneuten Untersuchung keine Einschränkungen in der Tätigkeit mehr feststellen können.
Nach erfolgreicher Wiedereingliederung erlangte der Arbeitnehmer im März 2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.
Er verlangt nun für die Zeit von Januar 2016 bis März 2016 die entgangene Vergütung ersetzt, die er im Fall der früheren Wiedereingliederung erhalten hätte.

BAG: Arbeitgeber durfte Wiedereingliederung ablehnen

Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, war die Stadt nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend dem ersten Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Zwar könne der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sein, an einer stufenweisen Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer mitzuwirken.
Dies gelte aber nicht für den Fall, dass an der Eignung des Wiedereingliederungsplans zu zweifeln sei. Hier habe die Arbeitgeberin entgegen der Meinung des behandelnden Arztes auf die Beurteilung des Betriebsarztes vertrauen dürfen. Dessen Zweifel an der Vereinbarkeit der Wiedereingliederung mit dem Gesundheitszustands des Klägers seien begründet gewesen.

Fazit

2006 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung haben (sog. „Hamburger Modell“). Mit der vorliegenden Entscheidung wird deutlich, dass dies nicht uneingeschränkt gilt. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung eines Wiedereingliederungsplans, insbesondere nach Eischätzung des Betriebsarztes, kann der Arbeitgeber seine Mitwirkung an entsprechenden Wiedereingliederungsmaßnahmen verweigern.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2019, Az.: 8 AZR 530/17

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