burgmer arbeitsrecht

Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für arbeitsrecht Christoph J. Burgmer kommentiert einen Beschluss des LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, vom 18.03.2010 - 2 TaBV 2694/09 in juris PraxisReport - ArbR 38/2010.

In diesem Verfahren war zu entscheiden, inwiefern der Betriebsrat gemäß § 30 Satz 2 BetrVG bei der Ansetzung von Terminen für Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Belange Rücksicht nehmen und unter Umständen den Beginn der Betriebsratssitzung verschieben muss. Ferner musste die Frage nach den Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen des Betriebsrates beantwortet werden.
Leitsätze
1. Gem. § 30 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.
2. Dieser Regelung ist kein damit korrespondierender allgemeiner „Unterlassungsanspruch“ des Arbeitgebers zugeordnet; bei Verstößen des Betriebsrats regeln sich die Folgen nach § 23 Abs. 3 BetrVG.
A. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Streitgegenstand ist die Frage, ob der Betriebsrat verpflichtet ist, seine regelmäßigen Sitzungen aus Rücksicht auf die betrieblichen Belange erst ab einer bestimmten Uhrzeit zu beginnen. Der Arbeitgeber betreibt ein Altersheim mit 65 Mitarbeitern, von denen fünf Mitarbeiter den Betriebsrat bilden. Der Betriebsrat hält seine Sitzungen regelmäßig jede zweite Woche in voller Länge einer Schicht von 7:00 Uhr bis 15:18 Uhr ab. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, der Beginn der Sitzung vor 11:30 Uhr stelle eine Verletzung der Pflicht des Betriebsrats dar, bei der Anberaumung von Sitzungen auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. In der Zeit vor 11:30 Uhr finde die zentrale Tätigkeit des Arbeitgebers, die Grundpflege der Bewohner, statt. Ersatzkräfte für diese Zeit seien zu kostenintensiv und wiesen nicht die gleiche Qualifikation wie abwesende Betriebsratsmitglieder auf. Wegen der Pflichtverletzung stünde ihm aus § 30 Satz 2 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu. Der Betriebsrat ist dagegen der Ansicht, die ganztägigen, alle zwei  Wochen stattfindenden Sitzungen seien erforderlich und effektiv. Das Gericht schließt sich der Ansicht des Arbeitgebers nicht an. Es kommt zu der  Erkenntnis, im vorliegenden Fall könne von einer Nichtberücksichtigung der „betrieblichen Notwendigkeiten“ nicht gesprochen werden. „Betriebliche Notwendigkeiten“ i.S.d. § 30 Satz 2 BetrVG seien solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung der Betriebsratssitzungen zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben. Dies entspreche der Auslegung des Begriffes der „betrieblichen Notwendigkeiten“. Im vorliegenden Fall seien zwar die Grundpflege der Heiminsassen die wichtigste Aufgabe, welche am besten durch die eingearbeiteten und für Qualität bürgenden Mitarbeiter, die Mitglieder des Betriebsrates seien, ausgeführt werden könne. Diese Situation dürfte aber in allen Betrieben, in denen Betriebsräte gewählt sind, gleich bis ähnlich sein. Der „Grundtatbestand“ sei, dass während der in der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzungen die Betriebsratsmitglieder die ihnen konkret obliegenden Arbeitsaufgaben nicht erfüllen könnten und ersetzt werden müssten, wenn es nicht möglich ist, die Arbeiten zeitlich zu verschieben oder anderweitig zu verteilen. Dass dennoch die Betriebsratssitzungen während der Arbeit betriebsverfassungsrechtlich nicht in Frage stehen, bedürfe keiner weiteren Darlegung. Im vorliegenden Fall seien aber keine Besonderheiten ersichtlich, die eine Abweichung von dem „Grundtatbestand“ erforderlich machten.
B. Kontext der Entscheidung
Das LArbG Berlin-Brandenburg wendet hier die herrschende Auffassung an, wonach berücksichtigenswerte betriebliche Notwendigkeiten nicht mit betrieblichen Interessen und Bedürfnissen gleichzusetzen sind. Betriebliche Notwendigkeiten haben nur dann Vorrang, wenn die betrieblichen Gründe zwingend Vorrang gegenüber dem Interesse des Betriebsrates haben, die Sitzungen zu dem von ihm für zweckmäßig gehaltenen Zeitpunkt anzusetzen und dem Betriebsrat eine Verschiebung des Sitzungstermins möglich ist (Däubler/Wedde, BetrVG, § 30 Rn. 6; Düwell/Blanke, BetrVG, § 30 Rn. 7; Raab in: GK-BetrVG, § 30 Rn. 7). Somit wird der Begriff „betriebliche Notwendigkeiten“ im Sinne von „dringenden betrieblichen Gründen“ ausgelegt und verstanden (Raab in: GK-BetrVG, § 30 Rn. 7). Gleichwohl sind Betriebsräte im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gut beraten, Rücksicht auch auf die betrieblichen Belange zu nehmen, die nicht zwingend Vorrang haben. Im vorliegenden Fall hätte der Betriebsrat seine Sitzung auch wöchentlich erst ab 11:30 Uhr anberaumen und jeweils bis zum Schichtende durchführen können. Es entsteht der Eindruck, dass für die Betriebsparteien in diesem Verfahren mehr als nur die hier zu entscheidende Rechtsfrage im Raume stand.
C. Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition der Betriebsräte und schwächt die der Arbeitgeber. Aus der Sicht der Arbeitgeber werden die Betriebsräte in Zukunft bei der Planung der Betriebsratssitzungen weniger Rücksicht auf die betrieblichen Belange legen müssen. Denn alle Aufgaben, die regelmäßig zu erbringen sind oder für die genügend zeitlicher Vorlauf besteht, unabhängig wie unangenehm und/oder wichtig sie auch sein mögen, können so geplant werden, dass kein zwingender Vorrang der eigentlichen Aufgabe vor der Betriebsratssitzung angenommen werden kann. Im Regelfall werden nur noch bei außerordentlichen und kurzfristig anberaumten Sitzungen oder bei unvorhersehbar entstehenden betrieblichen Erfordernissen die betrieblichen Belange berücksichtigungsfähig sein.
D. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das Gericht schließt einen eigenständigen Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen § 30 Satz 2 BetrVG aus und verweist den Arbeitgeber auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Nicht jeder Rechtspflicht, die die Betriebsparteien aus dem Betriebsverfassungsgesetz
treffen, könne ein gerichtlich durchsetzbarer „Unterlassungsanspruch“ der Gegenseite zugeordnet werden. Soweit das BAG bei Verstößen gegen § 87 Abs. 1 BetrVG einen allgemeinen Unterlassungsanspruch anerkannt habe, beruhe dies darauf, dass im Rahmen dieser Vorschriften jegliches Handeln der Zustimmung des Betriebsrates bedürfe. Eine solche Situation sei aber bei § 30 Satz 2 BetrVG nicht gegeben. Die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten sei im Grundsatz in der Norm des § 23 Abs. 3 BetrVG geregelt. Dort seien zugleich die jeweiligen Sanktionen normiert, die bei betriebsverfassungswidrigem Verhalten eintreten können.

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