burgmer arbeitsrecht

Zufälliges Foto eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers verletzt nicht notwendig sein Persönlichkeitsrecht

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Fristlose Kündigung nach „handfestem“ Gerangel

Das LArbG Mainz (Urteil vom 11.07.2013 Sa Ga 3/13) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem das Interesse eines Arbeitgebers, den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwerten zu können, mit dem des krankgeschriebenen Arbeitnehmers an der Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts abzuwägen war. Ein Abteilungsleiter des beklagten Arbeitgebers traf den seit drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschriebenen Arbeitnehmer an einem Samstag zufällig dabei an, wie er in einer öffentlichen Waschanlage sein Fahrzeug reinigte. Der Arbeitnehmer war offensichtlich von erstaunlich guter körperlicher Verfassung, weshalb der Abteilungsleiter hiervon Fotos anfertigte. Der „Ertappte“ bemerkte den Abteilungsleiter und es kam zu einem heftigen Gerangel. Im Nachgang folgte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wogegen sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte. Er stellte gleichzeitig den Antrag, dem Abteilungsleiter für die Zukunft zu untersagen, ihn ohne seine Einwilligung erneut zu fotografieren, oder ihm nachzustellen.

Güterabwägung entscheidet im Einzelfall

Es ist zwar mittlerweile schon gefestigte Rechtsprechung, dass der arbeitsunfähig krankgeschriebene Arbeitnehmer nicht in völliger Abschottung von der Außenwelt auf seine Genesung warten muss. Gleichwohl hat er aber Handlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen, die den Arbeitgeber an seiner Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen, sogar provozieren, oder gar den Heilungsverlauf unnötig hinauszögern. Das LArbG Mainz entschied, wie zuvor die erste Instanz, zu Gunsten des Arbeitgebers. Sein Interesse an der Entkräftung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe einen so hohen Stellenwert ein, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, welches dieser durch die Verwertung der Aufnahmen verletzt sah, dahinter zurücktreten müsse. Folglich war auch die vom Arbeitnehmer angestrengte einstweilige Verfügung nicht von Erfolg gekrönt, da kein rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers erkennbar war.

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