Christoph J. Burgmer als „Top-Rechtsanwalt“ für Arbeitsrecht im Jahr 2020 ausgezeichnet

Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gehört erneut zu den Top-Anwälten in Deutschland im Fachbereich Arbeitsrecht. Das ist das Ergebnis einer Befragung, die das Datenunternehmen Statista für das Nachrichtenmagazin Focus durchgeführt hat. Die Anwälte, die in der Focus-Anwaltsliste geführt sind, erhalten die Auszeichnung “Top Rechtsanwalt 2019“. Christoph J. Burgmer erhält diese Auszeichnung bereits das zweite Mal in Folge.

Betriebsrat darf Werbegeschenke von Seminaren nicht immer behalten 

Auf Seminaren erhalten Betriebsräte gelegentlich Gegenstände wie Schulungsmaterialien oder Werbegeschenke. Nicht immer dürfen sie diese behalten. Das Arbeitsgericht Lüneburg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betriebsrat u.a. ein Tablet erhielt. Dieses durfte die Arbeitgeberin herausverlangen, wie das Gericht entschied.

Betriebsrat rät Arbeitnehmern zu Hitzepause – Betriebsratsausschluss nicht gerechtfertigt

Möglicherweise steht uns auch im Sommer 2020 wieder ein wahrer Rekord-Sommer bevor. Bei täglichen Temperaturen von über 35 Grad ist es wichtig, dass sich Arbeitnehmer vor der Hitze schützen können und regelmäßig Pausen einlegen. Dementsprechend stellt es keine grobe Pflichtverletzung dar, wenn der Betriebsrat die Kolleginnen und Kollegen dazu auffordert, eigenständig Hitzepausen zu nehmen. So entschied das Arbeitsgericht Nürnberg am 18.12.2019.

Erneut krank während Arbeitsunfähigkeit: Wieder sechs Wochen Entgeltfortzahlung?

Voraussetzung für das Entstehen eines erneuten sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruchs aufgrund einer anderen Erkrankung ist die Arbeitsfähigkeit zwischen den Erkrankungen. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Arbeitnehmer während dieser Arbeitsfähigkeit tatsächlich gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss die zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit jedoch beweisen.

Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und Arbeitnehmern

Die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit einerseits und der Tätigkeit als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags im Sinne von § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) andererseits ist in der Praxis höchst relevant: Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, genießt der Arbeitnehmer rechtliche Vorteile wie etwa die Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Ein Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft ist die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Kriterium ist jedoch bei einer Tätigkeit als Co-Trainer in einem Sportverein nicht immer erfüllt und muss daher im Einzelfall belegt werden.

Feiertagsvergütung eines Zeitungszustellers

Gesetzliche Feiertage dienen der Erholung des Arbeitnehmers, ohne dass er finanzielle Nachteile durch einen Verdienstausfall hinnehmen muss. Damit ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ein wichtiges Element der sozialen Sicherung in Deutschland. Dabei gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: Entfällt die Arbeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertages, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung, welche er üblicherweise für diesen Tag erhalten hätte. Der Anspruch auf Feiertagsvergütung kann auch nicht durch eine anderslautende vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehebelt werden.

Arbeitnehmer verursacht Schaden: Vergleichsvorschlag zu seinen Gunsten

Im Laufe der Zeit macht jeder Fehler. So auch Arbeitnehmer im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit. Weil Arbeitnehmer aber oftmals für sehr hohe Schäden im Vergleich zu ihrem geringen Einkommen aufkommen müssten, gibt es in Deutschland die sog. beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Außerdem können die Gerichte auf die Schließung eines Vergleichs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinwirken, um so einen möglichst fairen Ausgleich herbeizuführen. So geschah es auch kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, als Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts einigten.