Verfall von Urlaubsansprüchen: Arbeitgeber muss dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer nicht belehren

Ein Arbeitgeber muss seine dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer nicht über den Verfall von möglichen Urlaubsansprüchen unterrichten. Im Fall von langfristig erkrankten Arbeitnehmern macht eine solche Obliegenheit des Arbeitgebers keinen Sinn, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht reagieren und den Urlaub daher auch nicht nehmen kann.
Abmahnung einer Amtspflichtverletzung durch ein Betriebsratsmitglied ist unzulässig

Mahnt eine Arbeitgeberin eine Amtspflichtverletzung durch ein Betriebsratsmitglied ab, so darf diese Abmahnung nicht in die Personalakte des Mitglieds aufgenommen werden. Eine Vermengung von individual- und betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ist unzulässig.
Arbeitnehmerin verbreitet Gerüchte via WhatsApp – Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

Selbst im Berufsleben ist die Nutzung von Messengerdiensten wie WhatsApp heutzutage weit verbreitet. Teilweise besitzen Arbeitskollegen eigene WhatsApp-Gruppen und auch die Kommunikation mit dem oder der Vorgesetzten kann über WhatsApp laufen. Problematisch wird dieses Vorgehen dann, wenn ein Arbeitnehmer falsche, ehrverletzende Gerüchte via Whatsapp verbreitet. In diesem Fall kann sogar der Verlust des Arbeitsplatzes drohen, wie ein kürzlich vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedener Fall zeigt.
Abmahnung rechtmäßig: Redakteur veröffentlicht Artikel bei Konkurrenz des Arbeitgebers

Mit der Konkurrenz des Arbeitgebers zusammenzuarbeiten kann den Arbeitnehmer in Schwierigkeiten bringen und eine Abmahnung oder sogar Kündigung
Nicht genutzter Urlaub der letzten drei Jahre verfällt nicht

Nicht genutzte Urlaubstage verfallen nicht mehr automatisch zum Jahresende. Dies ist nur noch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorher über den drohenden Verfall belehrt und sie zur Wahrnehmung ihres Urlaubsanspruchs aufgefordert hat. Tut er dies nicht, können sie die nicht genutzten Urlaubstage auch im nächsten Jahr noch nutzen. So hat das Bundesarbeitsgericht vor einigen Monaten entschieden.
Kann Betriebsrat Auskunft über Sonderzahlungen verlangen?

Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber weitreichende Auskunftsansprüche. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über Sonderzahlungen zu erteilen, die er an Arbeitnehmer geleistet hat. Diesem Auskunftsanspruch steht auch das neue Datenschutzrecht nicht entgegen.
Keine nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats bei neuer Einstellung

Wird jemand neu eingestellt, bedarf es ab einer bestimmten Betriebsgröße vorher stets der Zustimmung des Betriebsrates. Bei nicht fristgerechter Verweigerung wird eine entsprechende Zustimmung unterstellt.Das setzt allerdings voraus, dass der Betriebsrat im Vorhinein über die Einstellung auch unterrichtet wurde. Eine nachträgliche Unterrichtung ist nicht mehr ausreichend. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21.11.2018 entschieden.
Sonderurlaub beeinflusst Länge des gesetzlichen Mindesturlaubs

Der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub richtet sich nach der Anzahl der Tage, die ein Arbeitnehmer in der Woche arbeitet. Auf die Berechnung des Jahresurlaubs wirkt sich auch aus, ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Sonderurlaub für den Berechnungszeitraum vereinbart hat. Musste der Arbeitnehmer ein Kalenderjahr wegen Sonderurlaubs gar nicht arbeiten, hat er für dieses Jahr auch keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Unfall von Fremdpersonal – Betriebsrat kann Auskunft verlangen

Ein Betriebsrat soll sich unter anderem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb engagieren. Im Zuge dieser Tätigkeit hat er auch die Möglichkeit, bei einem Unfall von Fremdpersonal im Betrieb Auskunft über diesen zu verlangen.
Drei wichtige Änderungen 2019 im Arbeitsrecht

Zum Jahresanfang treten einige arbeitsrechtliche Neuregelungen in Kraft, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber relevant sind. Unser B“