Anonymisierung nicht zulässig: Betriebsrat darf Namen in Bruttoentgeltliste einsehen
Betriebsräte haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Recht, Einsicht in die Bruttolöhne der Beschäftigten zu nehmen, wenn sie dafür einen Betriebsausschuss bilden. Die sog. Bruttoentgeltliste, die ein Arbeitgeber dafür bereitstellt, darf nicht anonymisiert werden.
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen vorbetriebsratliche Regelungen
Sind vorbetriebsratliche Regelungen mit den Arbeitnehmern nicht wirksam vereinbart worden, so kann dem Betriebsrat wegen Verletzung seiner Mitbestimm