Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen

Betriebliche Notwendigkeiten i.S.d. § 30 Satz 2 BetrVG sind solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung der Betriebsratssitzungen zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben.

Betriebsrat muss kostengünstig handeln

Hat der Betriebsrat die Wahl zwischen der Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger, § 80 Abs. 3 BetrVG, oder der Beauftragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG, so ist letzteres stets vorzugswürdig.