Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes

Kündigen alle Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder ihr Arbeitsverhältnis, so endet das Amt des Betriebsrats. Diesen trifft dann die Pflicht zur Durchführung von Neuwahlen, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.