Abfindungsrechner
Kündigungsschutzklage
Ansprüche bei Kündigung und Vertragsauflösung
Lohnforderungen bei Insolvenz des Arbeitgebers: Bestehen sie weiter? (Teil II)
Christoph J. Burgmer
Top-Privatanwalt in Deutschland (Focus 2018 & 2019 & 2020)
Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck ist unzulässig
Zeiterfassungssysteme, die Fingerabdrücke zur Identifizierung der Arbeitnehmer verwenden, sind grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass das sog. Fingerprint-System zwingend notwendig ist oder eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. So entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin am 16.10.2019.
Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten
Ein IT-Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen. Er darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt mitunter eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. So das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Urteil vom 15.01.2020.
Vertrag mit Crowdworking-Plattform ist kein Arbeitsvertrag
Mit der Digitalisierung kommen viele neue Arbeitsmöglichkeiten und -angebote. Knapp 5 Prozent aller volljährigen Menschen in Deutschland arbeiten als Crowdworker. Über eine Crowdworking-Plattform können sie verschiedene Kleinstjobs annehmen und gegen ein geringes Entgelt erledigen. Oft geht es z.B. darum, Adressen zu recherchieren oder Fotos anzufertigen. Ob es sich bei einem Nutzungsvertrag mit einer solchen Crowdworking-Plattform um einen Arbeitsvertrag handelt, musste kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) München entscheiden.
Arbeitgeber hört Betriebsrat vor Massenentlassung nicht an: Kündigungen unwirksam
Finden in einem Betrieb Massenentlassungen statt, muss der Arbeitgeber diesbezüglich zwingend den Betriebsrat anhören. Dabei reicht es nicht aus, Gespräche über einen Interessenausgleich zu führen. Darin kann nämlich nicht automatisch eine Anhörung gesehen werden. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 22.01.2020 in einem Fall, in dem nun die Unwirksamkeit von 160 Kündigungen droht.
Stellenausschreibung “Sportlehrerin” diskriminiert Sportlehrer
Die auf ein bestimmtes Geschlecht beschränkte Stellenausschreibung kann dazu führen, dass unberücksichtigte Bewerber eines anderen Geschlechts Entschädigungszahlungen nach dem AGG zustehen. Dies gilt auch, wenn für eine Stelle als Sportlehrerin deshalb eine Frau gesucht wird, weil ausschließlich Schülerinnen unterrichtet werden sollen. Das Geschlecht des Lehrpersonals ist dann keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung an den Bewerber. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.