Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Das wichtigste für Arbeitgeber
Wahrscheinlich haben Sie es bereits durch zahlreiche E-Mails in ihrem Postfach bemerkt: Am 25.05.2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Auch für Arbeitgeber hat dies weitreichende Folgen, über die wir Sie im nachfolgenden Beitrag umfassend informieren möchten.“
Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Arbeitnehmer müssen Handynummer nicht herausgeben
Weigert sich ein Arbeitnehmer, seine Handynummer herauszugeben, so kann er deswegen nicht abgemahnt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber die Handynummer verlangt um den Arbeitnehmer auch in seiner Freizeit zum Dienst rufen zu können. Die Angabe der Handynummer stellt nämlich einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Außerdienstliche Straftat: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer sein privates Leben so gestalten, wie es ihm beliebt. Mit etwaigen Konsequenzen seines Arbeitgebers muss er daher normalerweise nicht rechnen.Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer privat eine außerdienstliche Straftat begeht, die sich negativ auf seine Eignung als Arbeitnehmer auswirkt. Es kommt dabei aber immer auf die Art und Schwere des Delikts, die konkret geschuldete Arbeitstätigkeit und die Stellung im Betrieb an.“
Ausländerfeindlicher Facebook-Post: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt
Betreibt ein Arbeitnehmer ein privates Facebook-Profil auf welchem er menschenverachtende Bilder oder Beiträge teilt, so kann dies eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Ein ausländerfeindlicher Facebook-Post kann jedenfalls dann zur Kündigung berechtigen, wenn das Profil mit seinem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden kann, beispielsweise durch ein Profilfoto in Arbeitsuniform oder der Angabe der Arbeitsstelle im Profil. Einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Sachsen am 27.02.2018 zu entscheiden.
Kirchlicher Arbeitgeber: Fehlende Religionszugehörigkeit kein pauschales Ausschlusskriterium
Wer sich bisher bei einem kirchlichen Arbeitgeber bewarb, ohne der entsprechenden Konfession anzugehören, konnte sich kaum Hoffnungen machen. In der Regel wurde nur eingestellt, wer der Glaubensgemeinschaft angehörte. Dies dürfte sich für viele Bewerber nun ändern. Grund dafür ist ein neues Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.“
Wirksam gekündigt und wirksam wieder eingestellt – Der Wiedereinstellungsanspruch
Der Wiedereinstellungsanspruch begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, der aber auf denselben inhaltlichen Konditionen basiert, wie der alte beendete Arbeitsvertrag.
Arbeitgeber-Pflicht: Entscheidung über Urlaubsantrag muss binnen eines Monats fallen
Arbeitgeber-Pflicht: Entscheidung über Urlaubsantrag muss binnen eines Monats fallen
Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer unter Umständen trotz einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Gründe der Kündigung nachträglich entfallen. Voraussetzung ist aber, dass sich die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beurteilt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Entlassenen Arbeitnehmern eines sog. Kleinbetriebs (regelmäßig nicht mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer) steht ein solcher Wiedereinstellungsanspruch hingegen nicht zu.
Altersabstandsklausel: Keine betriebliche Hinterbliebenenversorgung für wesentlich jüngere Ehegatten
Hat der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten ausgeschlossen, die mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte, so ist diese sog. Altersabstandsklausel zulässig. In dem Ausschluss der wesentlich jüngeren Ehegatten ist kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu sehen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. Februar 2018.
Kurzfristige Versetzung um 170km – Wie weit reicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers?
Weist der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer an, am nächsten Tag um 7:00 Uhr an einem 170 km entfernten Ort zur Arbeit zu erscheinen, so stellt diese kurzfristige Versetzung eine unbillige Ausübung seines Direktionsrechts dar. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) mit Urteil vom 17. November 2017.