Außerdienstliche Straftat: Fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer sein privates Leben so gestalten, wie es ihm beliebt. Mit etwaigen Konsequenzen seines Arbeitgebers muss er daher normalerweise nicht rechnen.Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer privat eine außerdienstliche Straftat begeht, die sich negativ auf seine Eignung als Arbeitnehmer auswirkt. Es kommt dabei aber immer auf die Art und Schwere des Delikts, die konkret geschuldete Arbeitstätigkeit und die Stellung im Betrieb an.“

Ausländerfeindlicher Facebook-Post: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

Betreibt ein Arbeitnehmer ein privates Facebook-Profil auf welchem er menschenverachtende Bilder oder Beiträge teilt, so kann dies eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Ein ausländerfeindlicher Facebook-Post kann jedenfalls dann zur Kündigung berechtigen, wenn das Profil mit seinem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden kann, beispielsweise durch ein Profilfoto in Arbeitsuniform oder der Angabe der Arbeitsstelle im Profil. Einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Sachsen am 27.02.2018 zu entscheiden.

Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer unter Umständen trotz einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Gründe der Kündigung nachträglich entfallen. Voraussetzung ist aber, dass sich die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beurteilt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Entlassenen Arbeitnehmern eines sog. Kleinbetriebs (regelmäßig nicht mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer) steht ein solcher Wiedereinstellungsanspruch hingegen nicht zu.

Altersabstandsklausel: Keine betriebliche Hinterbliebenenversorgung für wesentlich jüngere Ehegatten

Hat der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten ausgeschlossen, die mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte, so ist diese sog. Altersabstandsklausel zulässig. In dem Ausschluss der wesentlich jüngeren Ehegatten ist kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu sehen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. Februar 2018.