Keine Entschädigung nach dem AGG bei nicht ernstlicher Bewerbung

Wer sich wiederholt auf Stellen mit dem Ziel bewirbt, wegen einer diskriminierenden Ablehnung eine Entschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) zu erhalten, hat keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung. Das Amtsgericht München entschied, dass der Bewerber sich ernsthaft für die Stelle interessieren muss.