Krankmeldung in der Probezeit – Verstößt eine Kündigung gegen das Maßregelungsverbot?

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben (sog. Maßregelungsverbot). Dieser Grundsatz ist in § 612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert und gilt ebenso für Arbeitnehmer in der Probezeit.Nichtsdestotrotz müssen sich die Gerichte immer wieder damit beschäftigen, was genau als zulässige Ausübung eigener Rechte gilt und inwiefern der Arbeitgeber mit einer Kündigung reagieren darf, ohne gegen das Maßregelungsverbot zu verstoßen. Als beispielshaft gilt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin aus dem Jahre 2014, mit welcher dieses Stellung zu der höchst praxisrelevanten Frage bezogen hat.“

Arbeitnehmer, der eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüßen muss, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch

Der Arbeitgeber kann ein Beschäftigungsverhältnis kündigen, wenn sein Arbeitnehmer eine zweijährige Haftstrafe antreten muss und mit einer vorzeitigen Entlassung nicht gerechnet werden kann. Der Arbeitsplatz muss nicht für den Betroffenen freigehalten werden. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch scheidet daher aus. So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) mit Urteil vom 21. November 2017.

Mindestlohn – Ist die Zahlung von Prämien anrechenbar?

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes ist auch erfüllt, sofern der Mindestlohn zwar unter 8,50€ pro Stunde liegt, dafür aber Prämien gewährt werden. Neben dem Grundgehalt sind auch gewährte Prämien mindestlohnwirksam, sodass bei einer Summe von 8,50€ das Grundgehalt insgesamt zulässig ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8. November 2017.

Die Änderungskündigung: Ein Überblick

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, wird von einer Änderungskündigung i.S.d. § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gesprochen.