Arbeitnehmereigenschaft bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Arbeitnehmer ist nur derjenige, der aufgrund eines Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten auf Facebook
Ein Arbeitnehmer beleidigte seinen Vorgesetzten massiv auf facebook und wurde gekündigt. Die fristlose Kündigung war zwar nicht gerechtfertigt, die ordentliche Kündigung war hingegen wirksam.
Gelber Schein – Was Sie zum Thema Arbeitsunfähigkeit und Attest ab dem ersten Tag wissen müssen
Darf der Arbeitnehmer trotz Erkrankung privaten Pflichten nachkommen – die Kinder zur Schule bringen? Christoph J. Burgmer beantwortet Fragen zum Thema: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers während des Krankenstands.
Grippe nervt
Winterzeit ist Grippezeit. Wie verhalte ich mich als Arbeitnehmer im Krankheitsfall richtig? Gehe ich zur Arbeit oder bleibe ich zuhause und kuriere mich aus?
Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens
Die Nutzung des Dienstwagens darf nur dann widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer kein überwiegendes Interesse mehr an der Nutzung des Dienstwagens hat.
Fehlende Tariffähigkeit der "medsonet" auch für die Vergangenheit
Zu den Anforderungen, die an die Durchsetzungskraft einer Vereinigung als zwingende Voraussetzung für die Annahme der Tariffähigkeit zu stellen sind, hat das BAG im Jahre 2006 Stellung bezogen, Beschl. v. 28.03.2006 – 1 ABR 58/04.
Keine Belästigung i.S.v. § Abs. 3 AGG durch Aufforderung zum Besuch eines Sprachkurses
Wesentlich für eine Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 3 AGG ist die durch die unerwünschten Verhaltensweisen bezweckte oder bewirkte Verletzung der Würde der Person sowie die Schaffung eines feindlichen Umfelds.
Baby und Beruf
Die Vereinbarkeit von Baby und Beruf kann manchmal auch ins Arbeitsrecht hineinfühen. Fachanwalt für Arbeitsrecht C. Burgmer erklärt, was nach der Geburt arbeitsrechtlich zu beachten ist.
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung – Bundesarbeitsgericht gibt Domino-Theorie auf
Fehler des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl führen nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr in jedem Fall zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Form einer Namensliste im Interessenausgleich
Eine Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG ist nur wirksam, wenn der Interessenausgleich samt Namensliste dem Schriftformerfordernis von § 112 Abs. 1 BetrVG genügt.