Christoph J. Burgmer

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | Wirtschaftsmediator | systemischer Coach | NLP-Master (DVNLP) | SCRUM-Master | Fachkraft für Datenschutz (DEKRA zertifiziert)
Gerichtliche und außergerichtliche Beratung und Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Betriebsrätinnen und Betriebsräten.
Top-Privatanwalt in Deutschland (Focus 2018 & 2019 & 2020)

Arbeitgeber hört Betriebsrat vor Massenentlassung nicht an: Kündigungen unwirksam

Finden in einem Betrieb Massenentlassungen statt, muss der Arbeitgeber diesbezüglich zwingend den Betriebsrat anhören. Dabei reicht es nicht aus, Gespräche über einen Interessenausgleich zu führen. Darin kann nämlich nicht automatisch eine Anhörung gesehen werden. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 22.01.2020 in einem Fall, in dem nun die Unwirksamkeit von 160 Kündigungen droht.

Kündigung unwirksam, weil Anhörungspflicht verletzt

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigen möchte, muss er davor die Kündigungsgründe dem Betriebs-, bzw. Personalrat umfassend mitteilen. Andernfalls führt die Verletzung der Anhörungspflicht dazu, dass die Kündigung unwirksam ist. Einen solchen Fall entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Einsatz von Detektiven kostet Arbeitgeber 20.000 Euro

Arbeitnehmer genießen in aller Regel allgemeinen Kündigungsschutz. Ihnen kann nicht willkürlich gekündigt werden. Besonders starken Schutz genießen darüber hinaus zum Beispiel Betriebsräte.Das Arbeitsgericht Gießen hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitgeberin diesen Kündigungsschutz umgehen wollte. Sie schleuste Detektive in den Betrieb ein, die notfalls Tatsachen fingieren sollten, um die Kündigung der betreffenden Mitarbeiterin zu ermöglichen.

Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden: Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates?

Der Betriebsrat hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG ein Recht zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, also bei einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung.Die Frage, welche Vergütung ein Betriebsratsmitglied bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhielte, fällt allerdings nicht darunter. Daher hat der Betriebsrat hier kein Mitbestimmungsrecht.

Betriebsvereinbarung kann Arbeitgeber nicht zwingen, Betriebsrat zu Personalgespräch einzuladen

Der Arbeitgeber kann in einer Betriebsvereinbarung nicht verpflichtet werden, den Betriebsrat zu jedem Personalgespräch wegen eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers einzuladen. Dies gilt insbesondere, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich des Gesprächsinhalts verpflichtet wird.So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.12.2018.