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Unverhältnismäßige Überwachung des privaten E-Mail-Verkehrs ist unzulässig (EGMR)

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Auch ein immenser privater E-Mail-Verkehr rechtfertigt nicht jede Überwachung

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein rumänischer Arbeitnehmer über einen dienstlichen E-Mail-Account auch seine private E-Mail-Korrespondenz geführt, obwohl unternehmensinterne Regelungen ihm dies untersagten.
Aus diesem Grund kündigte der Arbeitgeber seinem Angestellten. Er legte dem Beschäftigten als Nachweis für den Kündigungsgrund eine 45 Seiten umfassende Kopie des E-Mail-Verkehrs des Arbeitnehmers von nur einer Woche vor.
Gegen die Kündigung erhob der Angestellte Klage, die allerdings vor den heimischen Gerichten erfolglos blieb. Auch bei seiner daraufhin erhobenen Beschwerde vor dem EGMR wurde zunächst kein Verstoß gegen ein Menschenrecht festgestellt. Hierauf zog der Beschwerdeführer weiter vor die große Kammer des EGMR, welche schließlich zu seinen Gunsten entschied. Sie sah in der Überwachung des Arbeitgebers eine Verletzung des Rechts des Angestellten auf Achtung seines Privatlebens (Art.8 EMRK).

Maßgeblich ist die Verhältnismäßigkeit

Die Richter stellten jedoch klar, dass es nicht generell gegen die Menschenrechtskonvention verstoße, wenn ein Arbeitgeber die E-Mail-Korrespondenz überwache, um die Einhaltung interner Regelungen sicherzustellen. Ein Verstoß liege letztlich dann vor, wenn sich die Überwachung als unverhältnismäßig darstelle.
Die Verhältnismäßigkeit sei dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten über die Möglichkeit einer Überwachung und über die Art und den Umfang einer solchen informiert habe. Außerdem müsse die Überwachung mit einem legitimen Grund einhergehen und es dürften keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden haben, um die Einhaltung der internen Regelungen sicherzustellen.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 05.09.2017, Beschwerde-Nr.: 61496/08
Anmerkung:
Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte haben in Deutschland nicht unmittelbare Geltung wie zum Beispiel Urteile des Bundesverfassungsgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht führt zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR aus:
Das nationale Recht ist unabhängig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen
In der Praxis wird die Rechtsprechung des EGMR also in aller Regel auch durch die deutschen Gerichte berücksichtigt.

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