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Kein Verstoß gegen Wettbewerbsverbot bei Tätigkeit in verschiedenen Schulzweigen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitsvertrag einer angestellten Lehrerin enthielt ein Wettbewerbsverbot

Die Lehrerin war seit 2014 für die private Schule tätig gewesen. Ihr Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Passagen:
„[Dieser Vertrag] ist für beide Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres (31.1. oder 31.7. des laufenden Kalenderjahres) kündbar. (…)
Insbesondere ist es dem Mitarbeiter für die Dauer seiner Angestelltentätigkeit verboten, bei einer anderen Schule in privater Trägerschaft Tätigkeiten jedweder Art auszuführen, insbesondere zu unterrichten.
Am 24.10.2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2016, ohne damit die sechswöchige Kündigungsfrist einzuhalten. Tatsächlich wirkte die Kündigung damit erst zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt, nämlich dem 31.01.2017. Am 01.12.2016 trat sie gleichwohl eine Stelle als Lehrkraft an einer Berufsschule an, die sich in Trägerschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern befindet.

Nach nicht fristgerechter Kündigung sieht Arbeitgeber Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

Ihre ehemalige Arbeitgeberin beantragte daraufhin arbeitsgerichtlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach der sie es zu unterlassen habe, bis zum 31.01.2017 (bis zum tatsächlichen Vertragsende also) für das Land Mecklenburg-Vorpommern als Lehrkraft tätig zu werden.
Das Arbeitsgericht wies in erster Instanz den Antrag zurück. Denn gesetzlich sei ein Wettbewerbsverbot nur gemäß §§ 60, 61 Handelsgesetzbuch (HGB) zulässig und setzt damit grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber ein Handelsgewerbe betreibt. Eine private Schule stelle jedoch kein Handelsgewerbe dar.

LAG: Keine unmittelbare Konkurrenztätigkeit, daher kein Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

Auf die Berufung der Arbeitgeberin hatte das LAG zu entscheiden. Es ließ die Frage, ob die private Schule ein Handelsgewerbe sei, offen, und verneinte jedenfalls einen Wettbewerbsverstoß. Zum einen beziehe sich schon die Vertragsklausel dem Wortlaut nach nur auf ein Wettbewerbsverbot für eine Tätigkeit „bei einer anderen Schule in privater Trägerschaft“. In jedem Fall aber stehe die Tätigkeit der Lehrerin an der staatlichen Berufsschule nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu der Tätigkeit als Gymnasiallehrerin an der privaten Schule; es handele sich um grundlegend verschiedene Schulzweige. Während an einer berufsbildenden Schule die begleitende Vermittlung von theoretischen Fähigkeiten und Fertigkeiten in Ergänzung der praktischen Berufsausbildung zur konkreten Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit im Vordergrund stehe, so das Gericht, sollten an einem Gymnasium theoretisch vertiefende Kenntnisse in der erforderlichen Breite zur Vorbereitung auf die allgemeine Hochschulreife vermittelt werden.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.04.2017, 3 SaGa 7/16.

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