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Heimliche Tonaufnahmen eines Personalgesprächs rechtfertigen eine fristlose Kündigung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Heimliche Tonaufnahmen eines Personalgesprächs rechtfertigen eine fristlose Kündigung

Einem Arbeitnehmer, der heimliche Tonaufnahmen von einem Personalgespräch auf seinem Smartphone macht, kann fristlos gekündigt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen am 23.08.2017.

Heimliche Tonaufnahmen eines Personalgesprächs

Wegen Vorwürfen, Kollegen beleidigt und bedroht zu haben, wurde der Kläger zu einem Personalgespräch eingeladen. Im Raum stand insbesondere eine E-Mail an seinen Vorgesetzen, in der er einen Teil seiner Kollegen „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ nannte. Hierfür war er bereits abgemahnt worden.
Von dem Personalgespräch machte der Kläger mit seinem Smartphone heimlich eine Tonaufnahme. Später erfuhr die Arbeitgeberin durch eine E-Mail des Klägers von dieser. Daraufhin kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Er machte geltend, von einem Aufnahmeverbot nichts gewusst zu haben. Außerdem habe sein Handy während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

LAG Hessen: Fristlose Kündigung ist wirksam

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers erfolglos. Die Gerichte befanden, die fristlose Kündigung sei wirksam.
Zwar sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer bereits 25 Jahre betriebszugehörig gewesen sei. Jedoch verletze die heimliche Aufnahme des Personalgesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch die Unbefangenheit des gesprochenen Worts. Die Gesprächsteilnehmer dürften selbst entscheiden, für wen das Gespräch zugänglich sei. Daher hätte der Arbeitnehmer jedenfalls darauf aufmerksam machen müssen, dass er das Gespräch aufzeichne. In dem heimlichen Vorgehen aber liege ein Vertrauensbruch.
Hinzu komme außerdem, dass das Arbeitsverhältnis bereits zuvor durch die Beleidigung der Kollegen belastet gewesen sei. Insofern überwiege das Interesse der Arbeitgeberin an einer fristlosen Kündigung.
LAG Hessen, Urteil vom 23.08.2017, Az.: 6 SA 137/17
Dieses Thema haben wir auch in der ZDF-Sendung „Volle Kanne“ besprochen. Zum Beitrag finden Sie hier.

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