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Erreichbarkeit im Urlaub - Rechtsanwalt Christoph J. Burgmer zu Gast im ZDF

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Muss ein Arbeitnehmer für seine Erreichbarkeit im Urlaub sorgen?

Klare Antwort: „Nein.“, soweit es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub handelt.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage frei (§ 3 Abs. 1 BurlG). Das sind umgerechnet vier Wochen, da Samstage auch Werktage sind. An diesen Tagen müssen die Arbeitnehmer von der Arbeit und der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vollständig entbunden sein. Das bedeutet dann auch, sie müssen für Anrufe nicht erreichbar sein, sie haben frei.
Viele Arbeitgeber gewähren zusätzlich Urlaub. Nur an den Urlaubstagen, die der Arbeitgeber freiwillig zusätzlich gewährt, kann vereinbart werden, dass man erreichbar ist.
Für Arbeitnehmer heißt das, während des Mindesturlaubs kann das Dienst-Handy im Urlaub ausgeschaltet bleiben. Anrufe, Kurznachrichten oder E-Mails können sie also ignorieren. Der Arbeitnehmer muss noch auch nicht mitteilen, wie und wo er erreichbar ist.
Dennoch gibt es Sonderfälle, in denen der Chef seinen Mitarbeiter im Urlaub stören darf. Zum Beispiel kann er eine SMS schreiben, wenn das Passwort für einen Zugang fehlt. Allerdings darf der Vorgesetzte nicht erwarten, dass sein Mitarbeiter zeitnah darauf antwortet. Besser ist es, diese Sonderfälle vorher zu besprechen und zu regeln.

Kann der Arbeitgeber eine Rufbereitschaft im Urlaub vertraglich festlegen?

Klare Antwort: „Nein“.
Rufbereitschaft liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer verpflichtet, jederzeit für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst ist dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls unverzüglich seine volle Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können. In beiden Fällen können sich die Mitarbeiter nicht im Urlaub befinden, da sie dort von der Arbeit vollständig befreit sind. Sie müssen sich folglich auch nicht „bereit halten“.
Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst und zeitgleich Urlaub schließen sich aus.
Anderslautende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Ich mache Urlaub im Funkloch um abzuschalten. Muss ich dem Chef denn grundsätzlich überhaupt eine Telefonnummer hinterlassen, unter der er mich im Notfall erreichen kann?

Mitarbeiter müssen dem Chef bei einer Urlaubsreise nicht mitteilen, wo sie sind und wie sie während dieser Zeit zu erreichen sind. Ob sie für Anfragen aus dem Büro kontaktierbar sein wollen, können Arbeitnehmer selbst entscheiden. Für Arbeitnehmer mit Diensthandy gilt: Das Handy kann im Urlaub getrost ausgeschaltet bleiben.

Kann mir der Arbeitgeber einen schon genehmigten Urlaub auch wieder streichen? (Wenn ja warum?)

Im Normalfall darf ein Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub nicht streichen. Aber auch der Arbeitnehmer darf seinen Urlaub im Normalfall nicht einfach „zurückgeben“. Wurde der Urlaub genehmigt, so kann weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber alleine entscheiden, dass der Urlaub widerrufen oder verschoben wird. Ist eine nachträgliche Änderung beabsichtigt, bedarf es vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Treten nach der Genehmigung des Urlaubs betriebliche Interessen von besonderem Gewicht auf, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb während des festgelegten Zeitraums notwendig machen, kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, einer Aufhebung der Festlegung zuzustimmen. Diese kann der Arbeitgeber u. U. auch durch einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht erzwingen.
Nur in extremen Ausnahmefällen kann der Urlaub auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien einseitig verlegt werden. Auf Arbeitgeberseite ist hierbei vor allem an Katastrophenfälle oder an den plötzlichen Ausfall einer größeren Zahl von Arbeitnehmern zu denken, durch den der Fortgang der Produktion und damit die Existenz des Unternehmens gefährdet wäre. Die Rechtsprechung spricht hier von „zwingenden Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen“.

Darf der Arbeitgeber mich sogar aus dem Urlaub zurückholen?

Auch hier gilt, dass besonders wichtige Gründe vorliegen müssen („zwingende Notwendigkeit“). Das kann eigentlich nur ein Katastrophenfall oder die Existenzgefährdung des Unternehmens sein.

Was ist denn jetzt, wenn dieser Notfall eintritt, mein Chef mich erreicht und aus dem Urlaub zurückholen will: Wer übernimmt denn dann die Kosten?

In solchen Fällen muss der Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten für die Verlegung oder Absage des Urlaubs erstatten.

Jetzt hat der Mitarbeiter aber noch eine Frau und 3 Kinder. Zahlt das Unternehmen die Rückreise für die ganze Familie? Wenn nein; Wer entschädigt mich für den Familienurlaub – den ich mir so nicht nochmal leisten kann?

Die Pflicht, die Kosten für den Urlaubsabbruch zu übernehmen, gilt zunächst nur für den Mitarbeiter selbst.
Häufig wird der Arbeitnehmer aber gemeinsamen mit Frau und Kindern verreist sein. „Wenn ein Arbeitgeber Vater oder Mutter aus dem Familienurlaub an den Arbeitsplatz zurückruft, muss das Unternehmen nur dann die Heimreise der gesamten Familie zahlen, wenn eine Fortsetzung des Urlaubs ohne das am Arbeitsplatz unabkömmliche Familienmitglied unzumutbar ist“, Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Ehepartner anderenfalls allein mit einem Neugeborenen am Urlaubsort zurückbliebe.

Trotzdem gibt es immer wieder viele Arbeitnehmer, die im Urlaub dann doch arbeiten? Wie sieht der Anspruch auf Ausgleich aus?

Wenn ein Mitarbeiter in den Ferien arbeitet, kann er verlangen, dass ihm ein zusätzlicher Urlaubstag gutgeschrieben wird – selbst dann, wenn sein Einsatz nicht den kompletten Tag andauerte.
Eine Zahlung kann er allerdings in der Regel nicht erwarten, es sei denn, er scheidet kurz nach dem Urlaub aus dem Unternehmen aus und hat deshalb keine Gelegenheit mehr, den Ersatzurlaub auch noch zu nehmen.

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