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Zugang der Kündigungserklärung und weitere Formanforderungen (III)

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Welche Bedeutung hat der Zugang der Kündigungserklärung?

Der Zugang der Kündigungserklärung ist in zweierlei Hinsicht relevant. Zum einen wird die Kündigung erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Zum anderen bestimmt er den Fristbeginn der Kündigungsschutzklage.
Nach der juristischen Definition geht eine Kündigungserklärung zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. In der Regel ist dies – wenn die Kündigung per einfachem Brief versendet wird – im Laufe des Tages anzunehmen, der auf den Tag des Posteinwurfs folgt.
Maßgeblich ist aber nicht die tatsächliche Kenntnisnahme. Vielmehr sind „die gewöhnlichen Umstände“ zugrunde zu legen.
Ist der Arbeitnehmer beim Einwurf des Kündigungsschreibens länger verreist, geht die Kündigung nicht etwa erst nach der Rückkehr des Arbeitnehmers zu. Nach den gewöhnlichen Umständen hätte der Arbeitnehmer seine Post nämlich spätestens am Tag nach dem Einwurf durchgesehen. Der Zeitpunkt des Zugangs fällt also auch hier grundsätzlich auf den Tag nach dem Posteinwurf. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Abwesenheit des Arbeitnehmers hatte. Daher ist zu empfehlen, bei längeren Abwesenheitszeiten jemanden damit zu beauftragen, den Briefkasten zu leeren und die Post zu kontrollieren.
In Ausnahmefällen bleibt dem Arbeitnehmer ein letzter Schutz: Läuft die dreiwöchige Kündigungsfrist während der Abwesenheit des Arbeitnehmers vollständig ab, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht die Kündigungsschutzklage unter Umständen trotz Fristablaufs zulässt (§ 5 KSchG).
Um beim Zugang der Kündigungserklärung sicher zu gehen, wird sie häufig per Einschreiben zugestellt. Per Zustellnachweis kann der Arbeitgeber den Zugang der Erklärung dann beweisen.

Zu welchen Zeiten darf eine Kündigung nicht erklärt werden?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber jederzeit kündigen, wenn er denn ein Kündigungsrecht hat. Ob er dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben per einfacher Post zuschickt oder am Arbeitsplatz aushändigt, spielt ebenfalls keine Rolle.
Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Kündigung „zur Unzeit“ oder an einem unangemessenen Ort erfolgt. Dies wurde zum Beispiel in einem Fall angenommen, in dem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer am Tage eines Arbeitsunfalls die Kündigung im Krankenhaus aussprach, kurz bevor er operiert werden sollte. Ebenso wurden Kündigungen, die der Arbeitgeber auf einer Beerdigung oder Hochzeit erklärte, für unwirksam erachtet. Die Rechtsprechung ist dabei jedoch sehr zurückhaltend.
Hingegen erklärten die Gerichte Kündigungen im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Fehlgeburt oder dem Tod eines nahen Angehörigen für wirksam.
Allein die Wahl eines unangemessenen Zeitpunkts oder Orts der Kündigung führt noch nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die Wahl absichtlich oder aus gedankenloser Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers trifft.

Wer kann die Kündigung erklären?

Die Kündigung kann grundsätzlich vom Arbeitgeber selbst oder von dessen Vertreter erklärt werden. Erklärt ein Vertreter die Kündigung, muss er Vertretungsmacht (z.B. aus Prokura) haben und im Namen des Arbeitgebers handeln.
Der Vertreter sollte der schriftlichen Erklärung eine Originalausfertigung seiner Bevollmächtigung oder eine beglaubigte Kopie dessen beilegen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich zurückweisen, was die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge hat. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer aber nicht, wenn er von der Vertretungsmacht des Erklärenden wusste. Dies wird regelmäßig beim Personalleiter o.ä. des Betriebs anzunehmen sein.

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